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Deutschland Bund Bundesgerichte BFH
24.04.2025
Entscheidungen
#IX R 32/22
Bundesfinanzhof 

IX. Senat – Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Urteil vom 03. Dezember 2024, IX R 32/22 Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 ASt G gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ECLI:DE:BFH:2024:U.031224. IXR 32.22.0 BFH IX. Senat ASt G § 15 Abs 1, ASt G § 15 Abs 2, ASt G § 15 Abs 6, ASt G § 18 Abs 4, AEUV Art 49, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 64, AEUV Art 65, AEUV Art 267 Abs 3 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 13. Juli 2022, Az: 8 K 1466/19 Leitsätze 1. Unter einer für die Anfallsberechtigung im...
Urteil vom 03. Dezember 2024, IX R 32/22 Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 ASt G gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ECLI:DE:BFH:2024:U.031224. IXR 32.22.0 BFH IX. Senat ASt G § 15 Abs 1, ASt G § 15 Abs 2, ASt G § 15 Abs 6, ASt G § 18 Abs 4, AEUV Art 49, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 64, AEUV Art 65, AEUV Art 267 Abs 3 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 13. Juli 2022, Az: 8 K 1466/19 Leitsätze 1. Unter einer für die Anfallsberechtigung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Außensteuergesetzes (ASt G) erforderlichen gesicherten Rechtsposition ist die bei objektiver Betrachtungsweise bestehende begründete Aussicht eines Steuerpflichtigen zu verstehen, im Fall der Liquidation der Stiftung Auskehrungen zu erhalten. 2. Die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger als anfallsberechtigt anzusehen ist, erfolgt nach dem Prinzip der veranlagungszeitraumbezogenen Besteuerung. 3. Zur Abwendung eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ist es wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Anwendung von § 15 Abs. 6 ASt G unschädlich, wenn die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sondern in einem Drittstaat hat. 4. Für die Beurteilung, ob das Stiftungsvermögen gemäß § 15 Abs. 6 Nr. 1 ASt G der Verfügungsmacht der in Abs. 2 und 3 genannten Personen "rechtlich und tatsächlich"...

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